Lizenzvertrag
Endnutzer-Lizenzvertrag
§ 1 Vertragspartner und Gegenstand
(1) Anbieter und Lizenzgeberin ist die Mintech Engineering GmbH, Rosenweg 7, 85375 Neufahrn b. Freising, Deutschland, hello@amptrace.io, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 268761. Amptrace ist ein Produkt von mintech.de und keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Gegenstand dieses Vertrages ist die Software Amptrace in der jeweils überlassenen Fassung — die installierte Desktop-Anwendung und die im Browser unter app.amptrace.io ausgeführte Anwendung — samt der mitgelieferten Dokumentation. Die Software importiert Leiterplatten- und Schaltplandaten, prüft sie gegen Regeln und simuliert das elektrische und thermische Verhalten der Schaltung.
(3) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind die serverseitigen Leistungen des Anbieters — Konto, Bauteilmodellierung über die Server des Anbieters und Abrechnung. Für sie gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Beide Verträge gelten nebeneinander; die Beendigung des einen beendet den anderen nicht.
§ 2 Zustandekommen
(1) Dieser Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ihm vor der Nutzung der Software zustimmt. Ohne Zustimmung ist die Software nicht nutzbar.
(2) Verfügt der Kunde über ein Konto beim Anbieter, wird seine Zustimmung mit Zeitpunkt und Fassung dieses Vertrages im Konto festgehalten. Sie gilt für alle späteren Nutzungen, solange die Fassung unverändert bleibt; für Änderungen gilt § 12.
(3) Ohne Konto wird die Zustimmung bei jedem Aufruf der Software eingeholt.
(4) Dieser Vertrag und die Datenschutzerklärung des Anbieters sind vor der Zustimmung abrufbar.
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen und sie zu diesem Zweck zu installieren und zu vervielfältigen. Das Recht gilt für die Dauer des vom Kunden gewählten Tarifs; § 11 bleibt unberührt.
(2) Die Lizenz ist personenbezogen. Sie berechtigt eine benannte natürliche Person zur Nutzung; sie ist kein Arbeitsplatz- und kein Unternehmensrecht. Vertragspartner kann ein Unternehmen sein, das die Lizenz für eine benannte Person erwirbt; die Benennung ist dann Sache des Unternehmens.
(3) Die Anzahl der Geräte, auf denen die Software gleichzeitig installiert sein darf, ergibt sich aus dem vom Kunden bei Vertragsschluss gewählten Tarif in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Spätere Änderungen der Tarife oder Preislisten lassen die vereinbarte Gerätezahl unberührt. Eine gleichzeitige Nutzung auf mehreren Geräten ist nicht gestattet.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, kann er die benannte Person einmal im Kalendermonat wechseln. Ist der Kunde Verbraucher, ist er selbst die nutzungsberechtigte Person.
(5) Die Nutzung für eigene gewerbliche Zwecke ist zulässig, einschließlich der Auswertung von Entwürfen für Kunden des Kunden.
(6) Personengebunden ist die Nutzung der Software, insbesondere ihre Bedienung und der Zugriff auf sie. Nicht als Nutzung gilt die Weitergabe, Vorlage oder Erläuterung von Arbeitsergebnissen — etwa Prüfberichten, Exporten oder Simulationsergebnissen — gegenüber Dritten, einschließlich Auftraggebern des Kunden.
(7) Externe Dienstleister des Kunden dürfen die Software nutzen; sie gelten dabei als eigene Person im Sinne dieses Vertrages und benötigen eine eigene Lizenz. Eine Lizenz deckt die Beauftragten ihres Inhabers nicht ab.
(8) Zwingende gesetzliche Befugnisse des Kunden, insbesondere aus § 69d UrhG (Fehlerbeseitigung, Sicherungskopie, bestimmungsgemäße Nutzung), bleiben unberührt.
§ 4 Nicht gestattete Nutzung; Sonderregelung für die LGPL-Komponente
(1) Dem Kunden ist untersagt,
- die Software ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleihen, weiterzuverkaufen, unterzulizenzieren oder öffentlich zugänglich zu machen;
- Urheberrechtsvermerke, Lizenzhinweise oder sonstige Kennzeichnungen von Schutzrechten zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
- die in der Software enthaltene Lizenzprüfung zu umgehen, zu deaktivieren, zu verändern oder zu entfernen, soweit dies dazu dient oder dazu geeignet und bestimmt ist, eine nach Nummer 1 untersagte Weitergabe zu ermöglichen oder die Software Dritten außerhalb der vertraglich eingeräumten Rechte nutzbar zu machen.
(2) Die Software enthält die Komponente ngspice.wasm, die unter der GNU Lesser General Public License, Version 2.1 („LGPL-2.1") lizenziert ist („LGPL-Komponente"). Abweichend von Absatz 1 ist dem Kunden gestattet,
- die LGPL-Komponente für den eigenen Gebrauch zu bearbeiten und gegen eine geänderte oder andere Version auszutauschen; dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Lizenzprüfung beeinträchtigt, funktionslos oder umgangen wird, soweit dies zwangsläufige oder technisch erforderliche Folge der Bearbeitung oder des Austauschs ist und die Nutzung auf den eigenen Gebrauch des Kunden beschränkt bleibt;
- die Software rückzuentwickeln (Reverse Engineering), soweit dies zur Fehlersuche und Fehlerbehebung an Bearbeitungen nach Nummer 1 erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gestattet keine Weitergabe. Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 bleibt von Absatz 2 unberührt; insbesondere dürfen Bearbeitungen und ausgetauschte Versionen nach Absatz 2 Nummer 1 nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten nutzbar gemacht werden. Die Rechte des Kunden an der LGPL-Komponente aus der LGPL-2.1 bleiben unberührt. Soweit eine Regelung dieses Vertrages in Bezug auf die LGPL-Komponente von der LGPL-2.1 abweicht oder ihr widerspricht, gilt die LGPL-2.1; die abweichende Regelung findet auf die LGPL-Komponente keine Anwendung.
(4) Zwingende gesetzliche Befugnisse des Kunden, insbesondere aus §§ 69d, 69e UrhG, bleiben unberührt.
§ 5 Drittkomponenten und Open-Source-Software
(1) Die Software enthält Komponenten Dritter. Sie sind in der mitgelieferten Datei THIRD-PARTY-NOTICES.md vollständig aufgeführt.
(2) Für diese Komponenten gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Soweit sie dem Kunden weitergehende Rechte einräumen als dieser Vertrag, gehen sie vor.
(3) Der Simulationskern (ngspice.wasm) wird als eigene, austauschbare Datei ausgeliefert und ausschließlich unter den Lizenzen von ngspice weitergegeben — BSD-3-Clause, MIT, MPL-2.0 und LGPL-2.1-oder-später.
(4) Der Anbieter stellt jedem Empfänger der Software auf Anfrage den vollständigen Quelltext des Simulationskerns sowie die Bauanweisung zur Verfügung, die die ausgelieferte Datei reproduzieren, gegen ein Entgelt, das die Kosten der Übermittlung nicht übersteigt. Dieses Angebot gilt für mindestens drei Jahre ab der Überlassung der Software. Anfragen sind zu richten an hello@amptrace.io.
§ 6 Ergebnisse der Software; Umfang der Zusicherung
(1) Die Software gibt Empfehlungen. Sie nimmt keine rechtswirksame Prüfung vor und erteilt keine Freigabe, Zertifizierung oder Konformitätsbestätigung.
(2) Die Ergebnisse der Software sind Schätzungen. Sie ersetzen keine Prüfung durch eine fachkundige Person und keine Messung am Aufbau. Insbesondere gilt:
- Die Berechnung der Strombelastbarkeit nach IPC-2221 ist eine Kurvenanpassung an Messreihen. Sie berücksichtigt das Umfeld einer Leiterbahn nicht — keine Nachbarbahn, keine Kupferfläche darunter, keinen Luftstrom und kein Gehäuse.
- Die berechneten Temperaturfelder sind Näherungen eines vereinfachten Modells.
- Die Simulation rechnet mit Bauteilmodellen, die aus Datenblättern und aus KI-gestützter Modellierung stammen. Ein Modell kann ein anderes als das verbaute Bauteil beschreiben. Die Software weist aus, woher ein Modell stammt; diese Angabe ist vom Kunden zu prüfen.
- Regelprüfungen decken die jeweils geprüften Regeln ab, nicht die Vollständigkeit eines Entwurfs.
(3) Die Software ist nicht dafür bestimmt, ohne unabhängige Verifikation für sicherheitskritische Anwendungen eingesetzt zu werden. Sie ist kein Prüfmittel im Sinne einer Konformitätsbewertung.
(4) Für die Richtigkeit einer Empfehlung im Sinne von Absatz 1 wird nicht gehaftet. Die Haftung für den Verlust von Daten bleibt hiervon unberührt (§ 10 Abs. 4).
§ 7 Rechte an den Daten des Kunden
(1) An den vom Kunden importierten oder erstellten Entwürfen erwirbt der Anbieter keine Rechte. Sie werden auf dem Gerät des Kunden gespeichert.
(2) Welche Daten die Software an wen übermittelt, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters.
(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Korrekturen und Prüfungsurteilen zu Bauteilmodellen richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.
§ 8 Aktualisierungen, technische Voraussetzungen und Unterstützung
(1) Die Browser-Fassung der Software setzt einen aktuellen Browser mit Unterstützung für WebAssembly voraus, die Desktop-Fassung die in der Dokumentation genannten Betriebssystemfassungen. Es ist Sache des Kunden, vor dem Erwerb zu prüfen, dass seine Umgebung diese Voraussetzungen erfüllt.
(2) Der Anbieter darf die technischen Voraussetzungen für künftige Fassungen der Software ändern. Für eine bereits überlassene Fassung gilt das nicht.
(3) Der Anbieter bemüht sich, die Software mit neuen Betriebssystem- und Browserfassungen lauffähig zu halten, schuldet dies jedoch nicht. Ein Anspruch darauf, dass eine künftige Umgebung unterstützt wird, entsteht nicht. Unberührt bleibt, dass die überlassene Fassung die mit ihr erstellten Projekte lesen kann (§ 11 Abs. 2).
(4) Die Desktop-Anwendung prüft selbsttätig, ob eine neuere Fassung vorliegt. Eine Aktualisierung wird angekündigt und beim Beenden angewandt; ohne Zutun des Kunden wird nichts installiert.
(5) Während der Laufzeit stellt der Anbieter Aktualisierungen bereit und beantwortet Anfragen des Kunden, übernimmt hierfür jedoch keine Verpflichtung und keine Reaktionszeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fassung, ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Bearbeitungsdauer entsteht nicht.
(6) Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die §§ 327 ff. BGB über Verträge über digitale Produkte unberührt, insbesondere die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Die Absätze 3 und 5 gelten insoweit nicht.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Funktionsbeschreibung in der Dokumentation. Gegenstand der Dokumentation ist die Funktionsweise der Software, insbesondere die Durchführung von Simulationen nach den dort beschriebenen Verfahren; sie ist keine Zusage über die Übereinstimmung von Simulationsergebnissen mit dem Verhalten realer Schaltungen oder über die Eignung eines Ergebnisses als Prüfung im Sinne des § 6.
(2) Die Software ist bei Überlassung frei von Schadsoftware.
(3) Eine Gewährleistung besteht nicht für eine Fassung der Software, die verändert, unsachgemäß behandelt oder mit ungeeigneter Hard- oder Software kombiniert oder installiert wurde, sowie für Ursachen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(4) Bei einem bestätigten Mangel wählt der Anbieter zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung; gegenüber Verbrauchern nur in den gesetzlichen Grenzen.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Überlassung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(6) Wird die Software unentgeltlich überlassen, leistet der Anbieter für Mängel nur Gewähr, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat; er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung für den Verlust von Daten wird durch die Absätze 2 und 3 weder ausgeschlossen noch über das dort Bestimmte hinaus beschränkt.
§ 11 Laufzeit, Beendigung und Nur-Lese-Zugang
(1) Das Nutzungsrecht nach § 3 Abs. 1 ist an den vom Kunden gewählten Tarif gebunden und endet mit ihm.
(2) Der Anbieter gestattet dem Kunden unentgeltlich und unbefristet, die während der Laufzeit eines Tarifs erstellten Projekte zu öffnen, zu lesen und zu importieren. Diese Gestattung wird unabhängig von dem entgeltlichen Vertrag eingeräumt und besteht unabhängig von dessen Beendigung fort. Sie bezieht sich auf die überlassene Fassung der Software; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Pflicht des Kunden, nach Beendigung Kopien der Software zu vernichten, besteht nicht.
(4) Eine Kündigung beendet den Tarif und das Nutzungsrecht nach Absatz 1. Die Gestattung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt; das gilt auch für eine Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 12 Änderungen dieses Vertrags
(1) Für den Kunden gilt die Fassung dieses Vertrags, der er zugestimmt hat. Der Anbieter protokolliert die angenommene Fassung und hält sie für den Kunden abrufbar.
(2) Ohne Zustimmung des Kunden darf der Anbieter Änderungen vornehmen, die entweder rein redaktionell sind und den Inhalt der Regelungen nicht verändern, oder die zur Umsetzung zwingenden Rechts oder einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erforderlich sind. Solche Änderungen dürfen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschieben und werden dem Kunden angezeigt.
(3) Alle übrigen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung wird in der Anwendung oder im Kundenkonto erklärt; Schweigen oder die bloße Weiternutzung der Software gelten nicht als Zustimmung. Stimmt der Kunde nicht zu, gilt für ihn die bisherige Fassung unverändert fort.
(4) Bietet der Anbieter neue, über den vertraglich geschuldeten Umfang hinausgehende Funktionen an, kann er deren Nutzung von der Annahme ergänzender Bedingungen abhängig machen. Der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand München. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt, den diese mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken aufweisen sollte.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. § 12 bleibt unberührt.
Kontakt
Mintech Engineering GmbH
Rosenweg 7
85375 Neufahrn b. Freising
Deutschland
Telefon: +49 151 4332 1821
E-Mail: hello@amptrace.io