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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entwurf: nicht anwaltlich geprüft.

Dieses Dokument ist ein Arbeitsentwurf und wartet auf die Prüfung durch einen Anwalt. Es ist keine verbindliche Erklärung von Bedingungen, und die hervorgehobenen Stellen sind Platzhalter, die noch gefüllt werden müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen — Amptrace Cloud

Abgrenzung zur EULA

EULA.md ist seit 24.08.2026 als Paragraphengerüst ausgearbeitet und stellt in § 1 die Frage, die hierher gehört: was regelt welches Dokument? Empfehlung dort und hier dieselbe — die Software auf dem Gerät in die EULA, alles Serverseitige (Konto, Modellierungsdienst, Abrechnung) in diese AGB. Sonst verschränken sich Laufzeit und Kündigung zweier verschiedener Dinge, und ein gekündigter Dienst nimmt die installierte Software mit.

Das ist zu entscheiden, bevor eines der beiden Dokumente ausformuliert wird, weil es den Umfang beider bestimmt.

Feststehendes

Vertragspartner ist die Mintech Engineering GmbH, Rosenweg 7, 85375 Neufahrn b. Freising, Deutschland. Amptrace ist ein Produkt von mintech.de und keine eigene Rechtspersönlichkeit; „Amptrace" ist eine Produktbezeichnung. Rechnungen, Mitteilungen und Guthaben sind Sache dieser Gesellschaft.

Nur an Unternehmen. Entschieden. Das erspart die Widerrufsbelehrung, die Button-Lösung nach § 312j BGB und die verbraucherrechtlichen Grenzen bei Haftung und Gerichtsstand — aber nur, wenn es durchgesetzt wird. Was dafür in der Registrierung fehlt, steht in docs/release-open-questions.md.

Recht und Gerichtsstand. Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Kaufleuten ist ein Gerichtsstand vereinbar — [FEHLT] welcher.

Was die Software tut, als Grundlage

Der Dienst führt KI-gestützte Analyse und Modellierung auf übermittelten Entwurfsdaten aus und gibt Ergebnisse zurück. Die KI-Ausgabe wird automatisch erzeugt und von uns nicht geprüft. Sie kann falsch, unvollständig oder unbrauchbar sein und muss von einer fachkundigen Person geprüft werden, bevor sie verwendet wird. Die Warnungen der EULA zu Simulationsergebnissen und sicherheitskritischen Anwendungen gelten hier gleichermaßen — das ist der Kern dieses Dokuments und keine Formalie.

Die Grenzen des Dienstes sind belegt und benennbar: pro Konto 500.000 Token je Monat und 25 Anfragen je Tag im kostenlosen Tarif, 10.000.000 Token und 500 Anfragen bei Pro (requireQuota in server/src/lib/entitlements.js; die Tarife selbst in server/src/lib/plans.js), und jeder KI-Weg verlangt eine bestätigte E-Mail-Adresse. Die Zahlen sind am 25.08.2026 von 200.000 auf 500.000 bzw. von 5.000.000 auf 10.000.000 erhöht worden — bei jeder Nennung in einem Rechtstext ist gegen jene Datei zu prüfen, ob sie noch stimmt.

Was aus den EULA-Runden hierher verlagert wurde

Zwei Antworten der Anwaltsrunden vom 24.08.2026 gehören in dieses Dokument, nicht in die EULA. Damit liegen die AGB auf dem Weg zum ersten Verkauf und sind nicht mehr das Dokument, das warten kann.

1. Die Rechtseinräumung am Modellspeicher. Warum hier und nicht in der EULA: Prüfung und Korrektur eines Bauteilmodells finden auf dem Gerät statt, rechtlich relevant wird die Korrektur aber erst mit der Übermittlung an den Dienst — und die ist Gegenstand dieser AGB. Anwaltlicher Wortlaut:

Der Kunde räumt dem Anbieter an Korrekturen und Prüfungsurteilen zu Bauteilmodellen ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Zweck der Aufnahme in den bauteilbezogenen Modellspeicher und der Bereitstellung an andere Kunden ein. Der Modellspeicher ist nach Bauteilen organisiert; Entwürfe des Kunden und Anfrageinhalte werden nicht aufgenommen.

Der zweite Satz ist die Gegenleistungsbeschreibung und macht die Klausel angemessen — er gehört in den Vertrag und nicht nur in die Datenschutzerklärung. Dazu ein Widerspruchsrecht, wirkend ex nunc, ohne funktionale Kosten (wer widerspricht, trägt nichts bei, behält aber den Zugriff auf den vorhandenen Speicher) und ausdrücklich ohne Gegenseitigkeitsmodell — „kein Beitrag, kein Zugriff" macht aus dem „unentgeltlich" ein verdecktes Entgelt.

2. Der eigene API-Schlüssel des Kunden. Setzt der Kunde einen eigenen Schlüssel bei einem KI-Anbieter ein, ist das sein Vertragsverhältnis mit diesem Dritten: dessen Preise, dessen Bedingungen, dessen Datenverarbeitung. Das gehört einmal ausdrücklich gesagt, sonst wird bei einer Preisänderung oder einer Datenpanne des Dritten hier angeklopft. [ANWALT] Formulierung.

3. Und der Verbraucherverkauf (Stufe 2, entschieden am 24.08.2026) landet überwiegend hier: Widerrufsbelehrung im amtlichen Mustertext samt Formular, die Beschreibung der Kette nach § 356 Abs. 5 BGB — die Erklärungen selbst sind Bauarbeit im Bezahlvorgang, weil sie ausdrücklich sein müssen und eine vorformulierte Klausel das gerade nicht erfüllt —, die Button-Lösung nach § 312j BGB und die Bruttopreise. Einzelheiten in EULA-FRAGEN-2.md.

Was fehlt und entschieden werden muss

  • [FEHLT] Preise, Umsatzsteuer, Abrechnungszeitraum, Verlängerung, Folgen des Zahlungsverzugs. Im B2B werden Preise üblicherweise netto genannt — die Preisseite tut das derzeit nicht. Zahlungsdienstleister ist entschieden: Stripe, sobald angebunden; heute ist keiner angebunden, und die Datenschutzerklärung sagt genau das. Stripe gehört benannt, bevor die erste Zahlung läuft.
  • [FEHLT] Laufzeit und Kündigung, Fristen, Kündigung aus wichtigem Grund, was mit bezahlten und nicht genutzten Zeiträumen passiert, Datenexportfenster und Löschfrist.
  • [FEHLT] Haftung und Gewährleistung. Nicht aus einer US-Vorlage übernehmen: pauschale Freizeichnungen sind hier regelmäßig unwirksam. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht abdingbar.
  • Änderungsvorbehalt — Entwurf vorhanden, siehe unten. Nicht mehr [FEHLT]: die Frage „darf das Kontingent des kostenlosen Tarifs nachträglich geändert werden" wurde am 25.08.2026 gestellt und ist unten mit Wortlaut, Begründung und dem technischen Unterbau beantwortet. Die Fristen und der Verbraucherfall bleiben anwaltlich zu entscheiden.
  • [FEHLT] Verfügbarkeit / SLA. Ob überhaupt zugesagt wird; wenn ja, mit Gutschriften, Messverfahren und Ausnahmen.
  • Aufbewahrung — entschieden; Trainingsverwendung — offen. Aufbewahrt werden nach docs/design/servermodel-plan.md Urteile, nicht Anfragen: das geprüfte Bauteilmodell und ob es übernommen, korrigiert oder verworfen wurde, samt Korrekturtext. Anfrageinhalte werden nicht aufbewahrt, und die Datenschutzerklärung sagt das inzwischen zu — die Zusage muss also eingehalten werden, und sie hängt daran, dass jener Plan so gebaut wird (docs/release-open-questions.md, Punkt 2b).

[FEHLT] die Trainingsfrage. Die englische Fassung sagt „Wir verwenden sie nicht zum Training." Das ist gegen die Verträge der Unterauftragnehmer zu prüfen. Behält sich einer davon Trainingsrechte vor, ist der Satz falsch — und eine falsche Zusage hier ist angreifbar. Bis das geprüft ist, gehört der Satz in kein Dokument.

  • Wartelisten-Guthaben — teils entschieden. Es ist ein Guthaben, das automatisch auf einen Tarif angerechnet wird, keine Anzahlung auf eine bestimmte Leistung; das ist die einfachere Konstruktion und hält den Betrag aus dem Leistungsstörungsrecht heraus. [FEHLT] weiterhin: wie lange es gilt, ob es übertragbar ist, und was passiert, wenn bezahlte Tarife nie eingeführt werden — zugesagt ist es an eine unbegrenzte Zahl bestätigter Adressen. Zahlungen fließen heute keine, was die Frage entschärft, aber nicht beantwortet.

Änderungsvorbehalt: Entwurf und Begründung

Gestellte Frage (25.08.2026): darf das Token-Kontingent des kostenlosen Tarifs nachträglich geändert werden? Die Antwort zerfällt in zwei Fälle, und nur einer davon ist heikel.

Was hier gilt und was nicht. EULA.md § 1 Abs. 3 nimmt die serverseitigen Leistungen — Konto, Bauteilmodellierung, Abrechnung — ausdrücklich aus ihrem Gegenstand heraus und verweist auf diese AGB. Das Kontingent misst genau diese serverseitige Leistung. § 12 EULA gilt dafür also nicht, auch nicht sein strenger Satz „Schweigen oder die bloße Weiternutzung gelten nicht als Zustimmung". Der Änderungsmaßstab für das Kontingent muss hier stehen — und tut es bis heute nicht, weshalb § 1 Abs. 3 derzeit auf ein Dokument verweist, das es nicht gibt.

Erhöhung ist unproblematisch, in jedem Zeitpunkt: niemand wird schlechter gestellt.

Herabsetzung für die Zukunft ist bei einer unentgeltlichen Leistung zulässig. Es besteht kein Entgelt, keine zugesagte Laufzeit und kein Anspruch auf Fortbestand des Umfangs; der Maßstab ist der der unentgeltlichen Zuwendung.

Herabsetzung innerhalb einer laufenden Periode ist der heikle Fall, und zwar zweifach. Wer auf ein angekündigtes Kontingent hin eine Platine importiert und davon die Hälfte verbraucht hat, wird mitten im Monat abgeschnitten (§ 242 BGB) — und solange die Preisseite die größere Zahl nennt, ist es zusätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung (§ 5a UWG). Deshalb ist er ausgeschlossen, nicht bloß unerwünscht.

Vorgeschlagener Wortlaut

§ X Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Der Anbieter kann den Umfang der unentgeltlich bereitgestellten Leistungen, insbesondere die monatlichen und täglichen Kontingente des kostenlosen Tarifs, mit Wirkung für künftige Abrechnungsperioden ändern. Eine Herabsetzung wird frühestens zu Beginn der auf die Ankündigung folgenden Abrechnungsperiode wirksam. Innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode bleibt das zu deren Beginn geltende Kontingent maßgeblich; eine Erhöhung wirkt sofort.

(2) Die Änderung wird dem Kunden vor Wirksamwerden in der Anwendung oder per E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse angezeigt. [ANWALT] Frist.

(3) Ein Anspruch auf ein bestimmtes Kontingent oder auf die unentgeltliche Bereitstellung besteht nicht. Der Anbieter kann die unentgeltlichen Leistungen einstellen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. [ANWALT] Frist.

(4) Der vereinbarte Umfang einer entgeltlichen Leistung wird während einer bezahlten Laufzeit nicht herabgesetzt. Änderungen zum Nachteil des Kunden werden nur zum Beginn einer Verlängerungsperiode und nur nach Anzeige wirksam; der Kunde kann bis zu diesem Zeitpunkt kündigen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

Worauf das ruht

Absatz 1 Satz 2 und 3 sind keine Absichtserklärung, sondern seit dem 25.08.2026 erzwungen. server/src/lib/period-limits.js: das für eine Periode geltende Kontingent wird bei der ersten Auflösung in dieser Periode festgehalten (plan_period_limits, Migration 0016), und das wirksame Kontingent ist stets das großzügigere aus „was der Tarif heute sagt" und „was er zu Beginn der Periode sagte". Eine Senkung in plans.js wirkt damit erst zur nächsten Periode, eine Erhöhung sofort. server/test/period-limits.test.js prüft beide Richtungen.

Das ist der Grund, aus dem der Absatz so zugesagt werden kann: vorher las resolveEntitlements die Grenze bei jeder Anfrage neu, sodass eine Änderung an plans.js mitsamt migrate jedem bestehenden Konto sofort und mitten in der Periode die Decke verschob — gegen bereits verbrauchte Zähler. Eine Klausel, die etwas anderes verspricht als die Software tut, ist die schlechtere Hälfte beider.

Absatz 4 und die Zustimmungsfiktion. Kein „gilt als genehmigt, wenn nicht widersprochen wird": nach BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 hält das in AGB regelmäßig nicht. Der Aufbau ist derselbe, den EULA.md § 12 Abs. 3 schon wählt — ausdrückliche Zustimmung, sonst gilt das Bisherige weiter —, hier zusätzlich mit dem Kündigungsrecht zum Verlängerungszeitpunkt. Ein Änderungsvorbehalt muss nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar sein und seinen Grund nennen; deshalb ist Absatz 1 auf den unentgeltlichen Teil beschränkt und nicht allgemein gefasst.

Offen und anwaltlich zu entscheiden: die beiden Fristen, ob Absatz 3 eine eigene längere Frist braucht (Einstellung ist mehr als eine Kürzung), und die Verbraucherfassung von Absatz 4, falls Stufe 2 kommt — dort ist eine Änderung des Leistungsinhalts während der Laufzeit praktisch nur mit echter Zustimmung zu haben.